Inzwischen müssen alle Banken Basiskonten anbieten. Eine Übersicht aller Basiskonten (als P-Konto nutzbar) finden Sie hier: Basiskonten im Vergleich
Fragen und Antworten zum P-Konto:
2. Für wen ist das P-Konto sinnvoll?
3. Wie erhalte ich ein P-Konto?
4. Kann man bei jeder Bank die Umstellung des Girokontos auf ein P-Konto einfordern?
5. Gilt das P-Konto auch für Selbstständige?
6. Wann sollte ein Pfändungskonto eingerichtet werden?
7. Ist ein P-Konto teurer als ein Girokonto?
8. Kann man ein P-Konto auch als Gemeinschaftskonto führen?
9. Kann man mehrere P-Konten unterhalten?
11. Kann das P-Konto überzogen werden?
12. Kann einem die Kreditkarte entzogen werden?
13. Kann man auf dem P-Konto sparen?
14. Wie unterscheidet sich das P-Konto von einem Girokonto?
15. Kann der Grundfreibetrag erhöht werden?
16. Wo erhält man eine Bescheinigung für zusätzlich Freibeträge?
17. Kann bei außergewöhnlichen Bedürfnissen eine Erhöhung des Freibetrages beantragt werden?
18. Kann ich eine Unpfändbarkeit meines Kontos beantragen?
19. Wer weiß über das P-Konto Bescheid? Hat dies Auswirkungen auf meine Kreditwürdigkeit?
20. Wie kann das P-Konto wieder auf ein Girokonto umgestellt werden?
1. Was ist ein P-Konto?
Das Pfändungsschutzkonto oder auch P-Konto ist eine Funktionserweiterung des normalen Girokontos, das mit einem Kontopfändungsschutz versehen ist, um dem Schuldner oder der Schuldnerin und seine Unterhaltsberechtigten eine angemessenen Lebensführung zu ermöglichen. Automatisch besteht auf dem P-Konto seit dem 01.07.2015 ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1.073,88 Euro je Kalendermonat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Grundfreibetrag beispielsweise bei Unterhaltspflichten des Schuldners oder der Schuldnerin erhöht werden. Siehe auch: Erhöhung es Grundfreibetrages.
Beträge innerhalb des Grundfreibetrages können also vor dem Zugriffe eventuelle Gläubiger geschützt auf dem Konto liegen. Gelangen Beträge über den Grundfreibetrag auf das Konto, so werden diese (beim vorliegen einer Kontopfändung) von der Bank abgeführt.
2. Für wen ist das P-Konto sinnvoll?
Wenn eine Pfändung vorliegt, ist das Guthaben auf dem Girokonto nicht geschützt, d.h. per Pfändungsbescheid kann der Gläubiger eine Auszahlung des auf dem Girokonto verfügbaren Guthaben erwirken. Auf dem P-Konto wird das Kontoguthaben bis zu einem bestimmten Freibetrag (der Grundfreibetrag liegt derzeit bei 1.073,88 Euro je Kalendermonat) vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt.
Dem Schuldner wird die finanzielle Grundsicherung durch das P-Konto gewährleistet, in dem er über den unpfändbaren Teil der Einkünfte frei verfügen kann. Geldbeträge, die darüber hinausgehen, werden an die Gläubiger abgeführt und tragen somit zur Tilgung der Schulden bei. Sollte eine Pfändung vorliegen, wird dem Schuldner unbedingt geraten, das Girokonto auf ein P-Konto umzustellen, um den uneingeschränkten Zugriff auf den monatlichen Grundsicherungsbetrag zu behalten.
3. Wie erhalte ich ein P-Konto?
Grundsätzlich hat jeder Inhaber eines Girokontos seit dem 1. Juli 2010 einen Anspruch auf die Umstellung seines Girokontos auf ein P-Konto. Die Umstellung auf ein P-Konto erfolgt durch eine Vereinbarung zwischen der Bank und dem Kunden. Nur der Kontoinhaber oder sein gesetzlicher Vertreter können die Umwandlung verlangen. Hierfür stellt der Kontoinhaber einen entsprechenden Antrag bei der Bank.
Möchte man ein neues Konto eröffnen, kann dies gleich als P-Konto eingerichtet werden. Auf die Eröffnung eines neuen Girokontos als P-Konto besteht allerdings kein rechtlicher Anspruch. Die P-Konto-Pflicht besteht für Banken nur in der Umstellung bereits bestehender Girokonten.
Da Banken Kunden mit P-Konten am liebsten vermeiden würden, wird empfohlen bei der Bank zunächst ein normales Giroonto bzw. Guthabenkonto zu beantragen, ohne die zuständige Person über die Absicht zu informieren das Konto möglichst bald in ein P-Konto umzuwandeln. Ist die Eröffnung erfolgreich durchgeführt worden, sind die Banken rechtlich dazu verpflichtet, das P-Konto auf ein Girokonto umzustellen. Spricht man jedoch bereits vor der Kontoeröffnung von möglichen Pfändungen und fragt nach einem P-Konto, wird die Eröffnung so gut wie immer verweigert.
Eine Übersicht der besten Guthabenkonten bzw. Girokonten bei einem negativen Schufa-Eintrag finden Sie hier.
4. Kann man bei jeder Bank die Umstellung des Girokontos auf ein P-Konto einfordern?
Jede Bank oder Sparkasse ist rechtlich dazu verpflichtet ein bestehendes Girokonto innerhalb von maximal vier Werktagen nach Antragsstellung auf ein P-Konto umzustellen. Die Umstellung muss kostenlos erfolgen, Gebühren von Seiten der Bank dürfen somit für die Umschreibung nicht erhoben werden.
Hinweis: Die rechtliche Verpflichtung gilt nur für die Umstellung eines schon bestehenden Kontos in ein P-Konto - jedoch nicht für Kontoneueröffnungen. Ein Recht auf ein P-Konto bei einer Bank, bei der man bisher kein Konto hat, gibt es also nicht.
5. Gilt das P-Konto auch für Selbstständige?
Das P-Konto gilt auch für Selbstständige. Die Art der Einkünfte ist bei einem P-Konto unerheblich. Somit gilt der Kontopfändungsschutz auch für die Einkünfte Selbständiger.
Der Geldeingang auf dem Konto eines Selbstständigen oder Freiberuflers entspricht in den meisten Fällen nicht dem Nettoeinkommen. Altersvorsorge, Krankenversicherungsbeträge und andere Beiträge, die aus eigener Tasche bezahlt werden müssen, gehen zunächst auf das Konto ein. Die gesetzlich festgelegt Freibetragsgrenze ist daher in den meisten Fällen unzureichend für den Lebensunterhalt. Ein entsprechender Antrag kann bei dem Vollstreckungsgericht gestellt werden. Siehe hierzu auch: Erhöhung des Freibetrages bei außergewöhnlichen Bedürfnissen.
6. Wann sollte ein Pfändungskonto eingerichtet werden?
Auf Antrag des Kontoinhabers ist die Bank gesetzlich dazu verpflichtet das Girokonto innerhalb von vier Geschäftstagen auf ein Pfändungskonto umzustellen. Dies kann der Kontoinhaber bei drohender Pfändung präventiv tun, sollte aber spätestens nach Zustellung einer Pfändung geschehen. Durch die Umstellung gilt der Pfändungsschutz für den gesetzlichen Freibetrag.
Der Freibetrag auf dem gepfändeten Konto gilt auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses, wenn die Umstellung des Girokontos auf ein P-Konto innerhalb von vier Wochen seit Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank erfolgt ist.
Möchte man seinen Freibetrag erhöhen und ist bereits über eine anstehende Pfändung informiert, ist Eile geboten. Die Erhöhung der Pfändungsgrenze ist nicht immer sofort möglich.
7. Ist das P-Konto teurer als ein Girokonto?
Die Umstellung eines Girokontos auf ein P-Konto ist gebührenfrei. Banken ist es zudem nicht erlaubt die laufenden Kontogebühren nach Umstellung auf ein P-Konto zu erhöhen. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Ansicht in mehreren Urteilen mit der Begründung, dass das P-Konto kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern mit einem Kontopfändungssschutz lediglich eine Ergänzung zum bestehenden Konto bietet.
Hatte man z.B. vorher ein kostenloses Girokonto bei einer Direktbank, so muss daher auch das P-Konto kostenlos angeboten werden.
Die Kosten für ein Girokonto – sollten Kontoführungsgebühren bestehen – ändern sich durch eine Umstellung auf ein P-Konto nicht.
8. Kann man ein P-Konto auch als Gemeinschaftskonto führen?
Ein P-Konto kann im Gegensatz zu einem normalen Girokonto nicht als Gemeinschaftskonto geführt werden. Sollten mehrere Personen ein gemeinsames Konto führen, müsste das Konto zunächst auf eine Person umgeschrieben werden. Die zweite Person könnte dann ein Verfügungsrecht für das Konto erhalten oder gegebenenfalls ein eigenes (und normales Girokonto) einrichten, was bei einem geregelten Einkommen durchaus sinnvoll ist.
Nach der Umschreibung kann der Kontoinhaber einen Antrag auf eine Umstellung auf ein P-Konto stellen. Nach geltendem Recht muss die Bank dieser Antragsstellung nachkommen.
9. Kann man mehrere P-Konten unterhalten?
Das Halten von mehr als einem P-Konto ist nicht erlaubt. Bei der Führung von mehr als einem P-Konto missbraucht der Schuldner den Kontopfändungsschutz, wodurch die Gläubiger benachteiligt würden. Dies ist unter Umständen sogar strafbar. Daher ist davon unbedingt abzuraten.
Um dies auszuschließen, muss der Kontoinhaber bei der Umstellung auf P-Konto versichern, dass kein weiteres P-Konto besteht. Darüber hinaus ist die Bank berechtigt, bei Auskunftsdiensten die Existenz weiterer P-Konten des Kunden zu erfragen.
Normalerweise wird die Eröffnung eines P-Kontos in der Schufa vermerkt. Bei dem Versuch einer erneuten Kontoeröffnung würde das bestehende P-Konto auffallen müssen, wodurch die Bank eine weitere Kontoeröffnung ablehnen würde. Erlaubt wäre zusätzlich ein weiteres normales Konto zu führen. Da auf diesem Konto allerdings kein Pfändungsschutz bestehen würde und somit das komplette Kontoguthaben pfändbar wäre, ist davon jedoch abzuraten.
10. Ist die Umstellung eines Girokontos in ein P-Konto auch möglich, wenn das Girokonto bereits gepfändet wurde?
Die Umstellung eines Girokontos mit Pfändung auf ein P-Konto ist problemlos möglich. Hier gilt es jedoch Fristen einzuhalten. Der Kontoinhaber hat innerhalb von vier Wochen seit Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank die Umstellung auf ein P-Konto vorzunehmen. Hier gilt es zu Bedenken, dass die Umstellung von der Bank bis zu vier Geschäftstagen dauern kann. Eine rechtzeitiger Antrag auf Umstellung auf ein P-Konto ist daher zwingend erforderlich. Wird in diesem zeitlichen Rahmen die Umstellung auf ein P-Konto durchgeführt, dann gilt der damit verbundene Kontopfändungsschutz bereits für den Monat der Pfändung – es liegt somit ein rückwirkender Kontopfändungsschutz vor.
11. Kann das P-Konto überzogen werden?
Zunächst gilt, dass das P-Konto als ein ganz normales Girokonto zu betrachten ist. Wenn der Bankkunde bisher vertraglich berechtigt war, einen Dispositionskredit zu nutzen, darf er diesen grundsätzlich auch nach der Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto weiterhin in Anspruch nehmen.
In der Praxis sieht das jedoch anders aus. Banken kündigen mit der Umstellung auf ein P-Konto oftmals die zugrunde liegende Kreditvereinbarung oder den Kartenvertrag. Somit bieten viele Banken ihren Kunden mit P-Konten keine bonitätsabhängigen Leistungen an, obwohl es gesetzlich möglich wäre. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass der Pfändungsschutz ausschließlich für Guthaben gilt. Dem Kunden wird daher dringendst davon abgeraten das Konto zu überziehen, auch wenn die Bank eine Überziehung ermöglicht sollte.
Als Ausnahme gelten Sozialleistungsempfänger. Diese erhalten einen Verrechnungsschutz für P-Konten, auch wenn diese im Minus geführt werden. Die Bank muss in diesem Fall das Geld innerhalb von 14 Tagen zur Verfügung stellen. Die Bank darf lediglich die Kontoführungsgebühren einbehalten. Für alle anderen Geldeingänge bei einem überzogenen P-Konto gilt jedoch kein gesetzlichen Schutz vor Verrechnung.
Ein P-Konto mit Dispo gibt es daher in der Praxis nicht!
12. Kann einem die Kreditkarte entzogen werden?
Wenn die Bank den zugrunde liegenden Kreditkartenvertrag wirksam kündigt, kann einem die Kreditkarte entzogen werden. In einem Urteil vom 16. Juli 2013 (XI ZR 260/12) dazu hat der Bundesgerichtshof zumindest Allgemeine Geschäftsbedingungen für unzulässig erklärt, durch die anlässlich der Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto der mit dem Kunden bislang vereinbarte Vertragsinhalt automatisch zum Nachteil des Kontoinhabers verändert werden sollte. Das heißt: Wenn der Bankkunde bisher vertraglich berechtigt war, eine Kreditkarte zu nutzen, darf er dies grundsätzlich auch noch nach der Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto.
Jedoch hat die Bank oder Sparkasse das Recht den Kreditkartenvertrag wirksam zu kündigen – welches auch in den meisten Fällen getan wird – und dem Kunden somit die Kreditkarte entziehen.
Prepaid Kreditkarte zum P-Konto nutzen
Für Inhaber eines P-Kontos empfiehlt es sich daher eine Prepaid Kreditkarte zu nutzen. Es existieren einige Anbieter von kostenlosen Prepaid Kreditkarten. Bei einer Prepaid Kreditkarte wird in der Regel keine Schufa Anfrage gestellt, so dass die Kundenbonität egal ist.
13. Kann man auf dem P-Konto sparen?
Der Kontoinhaber eines P-Kontos kann lediglich in einem begrenzten Rahmen Geld auf diesem Konto ansparen. Der Verbraucherzentrale zufolge ist es möglich Restguthaben aus dem nicht ausgeschöpften Freibetrag eines Monats einmalig in den nächsten Monat zu übertragen. Das Ansparen kleiner Rücklagen wird somit ermöglicht.
Hierbei gilt zu bedenken, dass im Folgemonat zunächst das angesparte Geld des Vormonats komplett "verbraucht" werden muss. Das nicht „verbrauchte“ neue Geld kann dann bis zur Höhe des nicht verbrauchten Freibetrags aus diesem Monat wieder in den Folgemonat übertragen werden usw.
Bei Einkünften unterhalb des Freibetrages bedeutet dies, dass man Ansparungen maximal bis zur Freibetragsgrenze vornehmen kann, ohne dass diese zur Tilgung der Schulden abgeführt werden. Sollte dies nicht gewünscht sein, dann besteht alternativ die Möglichkeit das Geld abzuheben und es zu Hause zu verwahren.
14. Wie unterscheidet sich das P-Konto von einem Girokonto?
Das P-Konto ist ein normales Girokonto, das mit einem Kontopfändungssschutz versehen ist. Beträge über dem Freibetrag werden automatisch an die Gläubiger abgeführt. Über das Geld bis zum Freibetrag kann der Kontoinhaber frei verfügen. Inhaber eines P-Kontos sollten somit darauf achten, dass sie durch ihre Geldeingänge nicht über die Freigrenze kommen, wenn sie nicht an der automatischen Abführung an die Gläubiger interessiert sind.
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof Geschäftsbedingungen für ungültig erklärt, durch die Vertragsinhalte anlässlich der Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto automatisch zum Nachteil des Kontoinhabers verändert werden. Die Banken müssen demzufolge Änderungen, wie z.B. Kreditvereinbarungen oder Kartenverträge wirksam kündigen, welches in vielen Fällen auch getan wird. Das P-Konto ist somit eher mit einem Guthabenkonto gleichzusetzen.
15. Kann der Grundfreibetrag erhöht werden?
Nach § 850k Absatz 4 kann der automatische Freibetrag je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden. Dieser Fall ist gegeben, wenn der Kontoinhaber einer oder mehreren Personen Unterhalt gewährt oder für seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner und/oder für Stiefkinder Sozialleistungen entgegennimmt.
Der Basisfreibetrag erhöht sich für die erste Person um 404,16 Euro (Stand: 1. Juli 2015). Für jede weitere Person erhöht sich der Freibetrag um jeweils weitere 225,17 Euro (Stand: 1. Juli 2015). Beispielsweise erlangt ein Ehepaar mit zwei Kinder einen Freibetrag von insgesamt 1.928,38 Euro. Die offzielle Pfändungstabelle finden Sie hier.
Darüber hinaus sind bestimmte Sozialleistungen pfändungsfrei. Dazu gehören einmalige Sozialleistungen, Leistungen für Kinder und Mehrbedarfszahlungen, die körperliche oder gesundheitliche Schäden ausgleichen.
16. Wo erhält man eine Bescheinigung für zusätzliche Freibeträge?
Damit dem Kontoinhaber zusätzliche Freibeträge gewährleistet werden, muss dieser die erforderlichen Nachweise bei der Bank vorlegen (§ 850k Absatz 2). In der Regel gilt, dass Bescheinigungen von Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Familienkassen, Rechtsanwälte, Steuerberater und anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen anerkannt werden.
Zusätzlich haben die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AGSBV) und die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) gemeinsam eine Musterbescheinigung entwickelt, die Antragssteller bei Banken oder Sparkassen vorlegen können. Die Musterbescheinigung gibt es hier zum Dowload.
Sollte dennoch eine Bescheinigung nicht anerkannt werden, besteht die Möglichkeit sich an das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde zu wenden. Dort wird entschieden, ob dem Antrag auf zusätzlich pfändungsfreie Beträge stattgegeben wird.
17. Kann bei außergewöhnlichen Bedürfnissen eine Erhöhung des Freibetrages beantragt werden?
Bei außergewöhnlichen Umständen kann man sich an das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers wenden. Besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen können dort geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Selbstständige, die von den Zahlungseingängen auf dem Konto oftmals Beträge für Krankenversicherung, Einkommenssteuer etc. nachträglich abführen müssen.
In diesen Fällen sollte ein Antrag bei der Vollstreckungsbehörde gestellt werden, mit dem Ziel einen individuellen, pfändungsfreien Grundbetrag festzulegen, der für den Schuldner zumutbar ist und die Interessen der Gläubiger berücksichtigt. Die Vollstreckungsbehörde entscheidet nach Anhörung, ob einer entsprechenden Erhöhung des unpfändbaren Betrags stattgegeben wird. Nützliche Hinweise zu den einzureichenden Bescheinigungen finden Sie unter Frage 16: Wo erhält man eine Bescheinigung für zusätzliche Freibeträge?.
18. Kann eine Unpfändbarkeit des P-Kontos beantragt werden?
Wenn die monatlichen Geldeingänge regelmäßig unterhalb des Freibetrages liegen, kann gemäß § 850 l ZPO beim Vollstreckungsgericht für eine Dauer von maximal 12 Monate die "Anordnung der Unpfändbarkeit" des Kontoguthabens beantragt werden.
Die Pfändungen, die für das Konto vorliegen, laufen innerhalb dieses Zeitraums ins Leere. Die Banken müssen weder Freibeträge beachten noch Überwachungen durchführen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Kontoinhaber mittels seiner Kontoauszüge nachweisen kann, dass in den vergangen 6 Monaten die Geldeingänge überwiegend unterhalb der unpfändbaren Freibeträge lagen. Zudem muss glaubhaft gemacht werden, dass in den kommenden 12 Monaten keine Geldeingänge zu erwarten sind, die weit über dem Freibetrag liegen.
Eine Beantragung der Unpfändbarkeit des Kontos ist insbesondere für Personen sinnvoll, bei denen eine Doppelpfändung von Lohn und Konto vorliegt. Auch Personen die geringe, regelmäßige Einkünften unterhalb des Freibetrages erwarten, kann solch eine Antrag empfohlen werden.
19. Wer weiß über das P-Konto Bescheid? Hat dies Auswirkungen auf meine Kreditwürdigkeit?
Dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz zufolge dürfen die Daten im Rahmen der Missbrauchskontrolle nur für die Auskunft an andere Banken zur Ermittlung mehrfacher P-Konten übermittelt werden. Die Eröffnung und Führung eines P-Kontos ist daher in der Schufa vermerkt und kann von anderen Banken (erst nach Einwilligung des Kunden durch Zustimmung zur Schufa-Klausel) in Erfahrung gebracht werden.
Die Information, dass man ein P-Konto führt, liegt den Kreditinstituten und den Auskunfteien somit vor und reicht aus, dass einem z.B. ein Kredit versagt bleibt. Der Kontokarte oder dem Konto sieht man allerdings nicht direkt an, dass es sich um ein P-Konto handelt. Überweist man z.B. Geld oder zahlt im Geschäft mit seiner Karte, wird niemand daraus schließen können, dass man Nutzer eines P-Kontos ist.
20. Wie kann das P-Konto wieder auf ein Girokonto umgestellt werden?
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshof hat jeder Kontoinhaber eines P-Kontos das uneingeschränkte Recht die Zusatzvereinbarung zum P-Konto zu kündigen, um somit eine Umstellung auf ein „normales“ Girokonto zu erreichen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil im Jahr 2015 beschlossen (Az. XI ZR 187/13). Eine Kündigung könnte beispielsweise zum jeweiligen Monatsende erfolgen. Für das Girokonto gelten dann wieder die vorherigen Vertragsbedingungen.
Die Umstellung auf ein normales Girokonto macht Sinn, wenn die Kontopfändungen ereledigt sind und man sich z.B. mit seinen Gläubigern geeinigt oder seine Schulden komplett abbezahlt hat.