Bankkonto für Jedermann - Girokonto für jeden Bürger

Was Sie über das Jedermann-Konto wissen müssen!

 

Recht auf ein GirokontoSeit 1995 existiert in Deutschland eine freiwillige Selbstverpflichtung der Banken über die Einrichtung eines „Jedermann-Kontos“. Jedoch ist die Umsetzung nicht sehr zufriedenstellend. Über 500.000 Menschen allein in Deutschland besitzen aktuell kein Konto (innerhalb Europas sogar 58 Millionen Menschen).

Seit dem 16. Juni 2016 dürfen Banken niemanden mehr ablehnen, der bei ihnen ein einfaches Bankkonto eröffnen will. Somit entsteht ein gesetztlicher Anspruch für alle Bürger innerhalb der EU auf ein Bankkonto.

Einen aktuellen Artikel zum Recht auf ein Girokonto finden Sie hier: Basiskonto Vergleich

 

 

Fragen und Antworten zum Jedermann-Konto - Stand März 2017:

1. Was ist ein Jedermann-Konto?

2. Wer hat bislang Zugang zu einem Bankkonto?

3. Welche Personengruppen haben bisher Probleme ein Bankkonto zu eröffnen?

4. Was besagt die Selbstverpflichtung der Banken zum Jerdermann-Konto von 1995?

5. Gibt es ein Recht auf ein Girokonto für Alle?

6. Welche Leistungen/Funktionen bietet das Basis-Girokonto?

7. Was darf ein Basis Girokonto kosten?

8. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Jedermannkonto eröffnet werden kann?

9. Welche Banken sind verpflichtet ein Basis-Girokonto anzubieten?

10. Darf ein Basis Girokonto von der Bank gekündigt werden?

11. Wer profitiert von den neuen Regeln für Girokonten?

12. Kann das Jedermannkonto überzogen werden?

13. Wann darf die Bank die Eröffnung eines Basis Girokonto weiterhin ablehnen?

14. Welche Regelungen wurden im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem Bankkonto 2014 noch getroffen?

 

 

 

1. Was ist ein Jedermann-Konto?

Bei dem „Jedermannkonto“, auch „Basiskonto“ oder „Bürgerkonto“genannt, handelt es sich um ein Konto auf Guthabenbasis, dass keine Überziehung zulässt. Der Kunde kann also nur über den Betrag verfügen, der sich auf dem Konto befindet. Weiterhin muss es grundlegende Funktionen erfüllen, damit der Kunde vollwertig am wirtschaftlichen und sozialen Leben in einer modernen Gesellschaft teilnehmen kann.

Eine Übersicht der besten Guthabenkonten finden Sie hier.

Übersicht: Fragen zum Jedermann-Konto

 

2. Wer hat bislang Zugang zu einem Bankkonto?

Deutsche, wie auch alle anderen europäischen Kreditinstitute ermöglichen nur Bürgern die Eröffnung eines Girokontos, wenn deren Wohnsitz sich in dem Land der ansässigen Bank befindet und auch der finanzielle Status stimmte.

Bei einer zu schlechten Bonität lehnen die Banken die Kontoeröffnung weiterhin ab. Zum Teil werden Guthabenkonten angeboten.

Übersicht: Fragen zum Jedermann-Konto

 

3. Welche Personengruppen haben bisher Probleme ein Bankkonto zu eröffnen?

Sobald man keinen festen Wohnsitz innerhalb Deutschlands hatte, war es völlig ausgeschlossen ein Girokonto zu eröffnen. Obdachlose (Wohnungslose), Migranten und mobile Bürgerinnen und Bürger zählten zu diesem Personenkreis ohne Möglichkeit auf ein Bankkonto.

Vor allem Personen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, z.B. durch unregelmäßigen Lohnzahlungen oder Schulden bzw. Kontopfändeungen (negativer Schufaeintrag) wurde bisweilen ein normales Konto verweigert. Damit diese weiterhin bargeldlose Zahlungen vornehmen konnten wurde 1995 die auf Freiwilligkeit beruhende Selbstverpflichtung der Banken  zum "Jedermann-Konto" definiert.

Die besten Girokonten bei einem negativen Schufa-Eintrag finden Sie hier.

Übersicht: Fragen zum Jedermann-Konto

 

4. Was besagt die Selbstverpflichtung der Banken zum "Jedermann-Konto" von 1995?

Im Jahr 1995 definierte die Deutsche Kreditwirtschaft ein sogenanntes „Jedermann-Konto“, dass einem den Zugang zu grundlegenden Zahlungsdienstleistungen aber keine Überziehung (Girokonto auf Guthabenbasis) ermöglichte

Das Problem lag aber in der fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die Banken. Vorallem Personen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden (negativer Schufaeintrag) wurde bisweilen häufig kein Guthabenkonto angeboten.

Die Umsetzung dieser Selbstverpflichtung brachte nicht die erhofften Ergebnisse. Banken lehnten trotz der Selbstverpflichtung oft zu leicht Personen ab über die negative Merkmale bei der Schufa gespeichert waren. Weiterhin offen blieb auch die Situation für Bürger ohne festen Wohnsitz.

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5. Gibt es ein Recht auf ein Girokonto für Alle?

Im April 2014 verabschiedete das Europäische Parlament eine neue Richtlinie, das jeder europäische Bürger - der sich legal in Europa aufhält - einen Zugang zu einem Girokonto haben muss, unabhängig von seinem Wohnort oder der finanziellen Situation. Für die Umsetzung in das nationale Recht haben die Länder 24 Monate Zeit.

In Deutschland muss siet den 18. September 2016 JEDE Bank ein „Basis-Girokonto“ für jeden anbieten. Somit besteht inzwischen ein gesetzlicher Anspruch für alle Bürger in der EU auf ein Bankkonto.

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6. Welche Leistungen/Funktionen bietet ein Basis-Girokonto?

Dem Kunden soll durch das Girokonto ermöglicht werden auf Basisdienstleistungen der Bank zurückgreifen zu können. Dazu zählen insbesondere Geld einzahlen und abheben sowie Überweisungen innerhalb der EU vorzunehmen. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, das Zahlungen wie Gehaltseingänge oder auch Miet-, Strom- oder Gas-Rechnungen über ein Girokonto beglichen werden können. Auch die Nutzung einer Geldkarte wird dem Kunden damit ermöglicht.

Neben Überweisungen können auf einem Jedermann Konto selbstverständlich auch Daueraufträge eingerichtet und Lastschriften vom Konto abgebucht werden.

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7. Was darf ein Basis Girokonto kosten?

Die Banken sind nicht dazu verpflichtet, das Basiskonto kostenlos anzubieten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass einige Banken versuchen werden, nicht lukrative Kunden durch eine hohe Kontoführungsgebühr vor der Kontoeröffnung abzuhalten, so die Verbraucherzentralen.

Etwas genauer geht die europäische Richtlinie auf die Kosten der Einzelleistungen ein. Der Inhaber eines solchen Bankkontos soll in der Lage sein, eine unbegrenzte Anzahl von Leistungen kostenlos oder gegen eine "angemessene Gebühr" zu nutzen. Die Bestimmung eines „angemessenen Entgelts“ muss mindestens eine der folgenden Kriterien erfüllen: a) nationales Einkommensniveau und b) durchschnittliche Gebühr, die von inländischen Banken für entsprechende Leistungen verlangt wird (Kapitel IV, Art. 18(3) Europäische Richtlinien).

Ansonsten soll auch die Möglichkeit für die Banken bestehen, auf eine eigenen Preisgestaltung je nach Ausmaß des Zugangs des Verbrauchers zu Bankdienstleistungen zurückgreifen zu können. Hier sollen insbesondere kontolose, schutzbedürftige Verbraucher günstigere Bedingungen ermöglicht werden (Kapital IV, Art. 18 (4) Europäische Richtlinien.)

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8. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Jedermannkonto eröffnet werden kann?

Zum einem muss jede Person legal in der EU ansässig sein. Zum anderen kann es sein, dass Verbraucher, die ein solches Basis-Girokonto eröffnen möchten, ihr echtes Interesse daran nachweisen müssen. Letztgenanntes muss aber dem Verbraucherschutz entsprechen und darf nicht mit zu großen Schwierigkeiten oder Belastungen verbunden sein.

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9. Welche Banken sind verpflichtet ein Basis-Girokonto anzubieten?

Grundsätzlich ist keine Bank dazu verpflichtet jedem Bürger ein Girokonto anzubieten. Die europäische Richtlinie besagt, das bei einer ausreichenden Zahl an Banken im jeweiligen EU-Heimatland ein Basis-Girokonto angeboten werden muss.

Fest steht lediglich, das nicht nur Direktbanken solch ein Girokonto anbieten sollen. Jeder Bürger soll die Möglichkeit haben, eine Filialbank als seine Hausbank zu wählen.

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10. Darf ein Basis Girokonto von der Bank gekündigt werden?

Prinzipiell ja. Wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, darf ein Bankkonto von seitens des jeweiligen Kreditinstitutes gekündigt werden: a) absichtlich für illegale Zwecke genutzt, b) mehr als 24 aufeinanderfolgende Monate keine Zahlungsvorgänge abgewickelt, c) falsche Angaben bei der Eröffnung gemacht, um Zugang zu den grundlegenden Funktionen des Kontos zu erhalten oder d) ein zweites Bankkonto im gleichem Land bereits besteht, das dem Kunden die Nutzung der Dienste bereits ermöglicht (Kapital IV, Art 19, Europäische Richtlinien).

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11. Wer profitiert von den neuen Regeln für Girokonten?

Für Personen, die derzeit keinen Zugang zu fundamentalen Bankdienstleistungen in ihrem Heimatland haben, ist die Neuregelung von hoher Bedeutung. So können Obdachlose, Menschen mit ungeregeltem Einkommen oder auch verschuldete Verbraucher künftig ihr Recht auf ein Bankkonto durchsetzten. Weiterhin können Personen, die sich aus Studien-. Ausbildungs- oder Arbeitsgründen im europäische Ausland aufhalten, vor Ort einfacher ein Bankkonto eröffnen, unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit bzw. finanziellen Situation.

Ganz aktuell können alle Asylsuchende, die sich nach der Genfer Flüchtlingskonvention in Deutschland als anerkannter Flüchtling aufhalten, ein Girokonto bekommen.

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12. Kann das Jedermannkonto überzogen werden?

Das Grundprinzip eines Jedermannkontos liegt darin, alltägliche Zahlungsdienstleistungen durchführen zu können. Da das Basiskonto meist als Guthabenkonto angeboten wird, ist eine Überziehung somit nicht möglich. Gesetzlich ist es aber nicht ausgeschlossen, das Banken ihren Kunden eine Kontoüberziehung einräumen, auch wenn das wahrscheinlich eher die Ausnahme bleiben wird.

Anbieter wie number26 (kein Jedermannkonto) zeigen im Prinzip, wie die Dipso-Einrichtung bei einem Basiskonto funktionieren könnte. Der Anbieter berechnet anhand der letzten Kontobewegungen und Geldeingänge ob (und wenn ja in welcher Höhe) die Einrichtung eines Dispokredites möglich ist. Es ist zumindet vorzustellen, dass zumindest einige Kunden eines Guthabenkontos kleinere Kreditlinien zur Verfügung gestellt bekommen können.

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13. Wann darf die Bank die Eröffnung eines Basis Girokontos weiterhin ablehnen?

Banken können den Bürger weiterhin ein solches Basiskonto verweigern, wenn der Verbraucher bereits Inhaber eines Kontos bei einem in ihrem Land ansässigen Kreditinstitutes ist und er dadurch die grundlegenden Funktionen bereits nutzen kann (Kapitel IV, Art. 16(5) Europäische Richtlinien). Auch bei Verletzung der Bestimmung über die Verhinderung der Geldwäsche und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung kann ein Kreditinstitut die Kontoeröffnung ablehnen (Kapitel IV, Art. 16(4), Europäische Richtlinien).

Übersicht: Fragen zum Jedermann-Konto

 

14. Welche Regelungen wurden im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem Bankkonto 2014 noch getroffen?

Verbraucher sollen in Zukunft einfacher zu einer anderen Bank wechseln können, die bessere Konditionen bietet. Dies klappt innerhalb Deutschlands schon seit längerem recht unkompliziert. In anderen europäische Länder haben Kunden von Kreditinstituten es deutlich schwerer die Bank zu wechseln. Auf Grundlage der Richtlinien von 2014 kann man davon ausgehen, das europaweit der Prozess des Bankwechsels für alle Verbraucher einfacher wird.

Zusätzlich verlangt das Europäische Parlament, das Gebühren und Konditionen von Girokonten transparenter und daher leichter zu vergleichen sind. Das setzt weiterhin voraus, das eine europaweite Standardisierung von Begrifflichkeiten durchgeführt werden muss.

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